Satzung

Satzung des Schwimmclubs „Wasserfreunde“1923 e.V. Fulda – Download

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Verwaltung/Organe des Vereins / Generalversammlung
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Austritt aus dem Hessischen Schwimmverband
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

Der Schwimmclub „Wasserfreunde“ 1923 e. V. Fulda hat seinen Sitz in Fulda. Seit Eintragung des Vereins in dasVereinsregister lautet der Name „Wasserfreunde“ 1923 e. V. Fulda“.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., im zuständigen Landesverband und im zuständigen Spitzenverband des DSB. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST). Er erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Schwimmclub pflegt den Schwimmsport nach den anerkannten Regeln des Deutschen Schwimmverbandes. Durch Wettkämpfe, Schaukämpfe und sonstige schwimmerische Veranstaltungen will er allgemein wie auch besonders bei seinen Mitgliedern den Sinn und das Interesse für den Schwimmsport vertiefen, den Lebensrettungsgedanken verbreiten, den Tauchsport fördern und damit zur Förderung der Volksgesundheit beitragen.

2. Der Schwimmclub „Wasserfreunde“ 1923 e. V. Fulda mit Sitz in Fulda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fulda, Schul- und Sportamt der Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Schwimmclub „Wasserfreunde“ 1923 e. V. Fulda besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Um den Schwimmclub und den Schwimmsport besonders verdiente Mitglieder können durch Vorschlag und Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Entsprechend des Alters der Mitglieder werden zusätzliche Unterscheidungen getroffen:

  • ordentliche Mitglieder (ab Volljährigkeit, z. Zt. 18. Lebensjahr)
  • Jugendliche (ab Vollendung14. Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit)
  • Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)

2. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse auszuführen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die aktiven Mitglieder sind zu regelmäßigem Besuch der Übungsstunden verpflichtet und haben sich den durch den sportlichen Leiter (m/w) aufzustellenden Trainingsverpflichtungen zu unterwerfen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Stimmabgabe durch den beschränkt Geschäftsfähigen verbunden.

5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beiträge

1. Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Generalversammlung festgelegt. Sie werden mittels Lastschrift zu den festgelegten Fälligkeitsterminen von dem Bank- oder Sparkassenkonto des Mitglieds abgebucht.

2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und/oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Verwaltung/Organe des Vereins / Generalversammlung

1. Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

2. Die Jahresgeneralversammlung findet in der Regel im ersten Quartal jeden Kalenderjahres statt. Sie ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben durch Aushang in der Geschäftsstelle oder durch Presseveröffentlichung in der Fuldaer Zeitung. Auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag von mindestens 45 % der Mitglieder sind außerordentliche Generalversammlungen anzusetzen, deren Bekanntmachung in gleicher Weise wie die der Jahresgeneralversammlung zu erfolgen hat. Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

3. In den Jahresgeneralversammlungen ist der Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten und ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen. Der Beschluss erfolgt durch Zuruf. Die Wahl zum ersten Vorsitzenden erfolgt, wenn nicht anders beschlossen wird, durch Stimmzettel. Alle anderen Wahlen können durch Zuruf getätigt werden. Einfache Mehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für eine Satzungsänderung ist Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen und jugendlichen Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Weiterhin ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;

b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

4. Über die Generalversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

5. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden (m/w), dem 2. Vorsitzenden (m/w) dem 1. Kassierer (m/w), dem 2. Kassierer (m/w), dem Schriftführer (m/w), sportlichen Leiter (m/w), dem Jugendwart (m/w) und 6 Beisitzern (m/w). Die weiblichen Mitglieder sollen im Vorstand möglichst vertreten sein. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder auf Vorschlag einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen (Kooption). Jeder der beiden Vorsitzenden ist gemeinsam mit dem 1. Kassierer berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend sind. Über die Beschlussfassung gilt das in § 5 Abs. 3 Ausgeführte sinngemäß. Gegen die einheitlich ausgeübten Stimmen der Vorsitzenden und des 1. Kassierers kann der Vorstand keine Beschlüsse treffen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b. Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

e. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

6. Die Jahresgeneralversammlung hat zwei Revisoren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Revisoren haben jederzeit das Recht, gemeinsam Kassenrevisionen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, alljährlich einmal vor der Generalversammlung die Vereinskasse zu prüfen und der Jahresgeneralversammlung über das Ergebnis der Prüfung der Kassenführung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers zu beantragen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist in jedem Fall für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied

a) sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist

b) gegen die Satzung des Vereins und Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt

c) das Ansehen des Vereins schädigt.

2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt automatisch die Mitgliedschaft im HSV. Das Mitglied verliert alle Ansprüche an den Verein und das Vereinsvermögen. Die Beiträge sind bis Ende des Kalenderjahres zu zahlen.

§ 7 Austritt aus dem Hessischen Schwimmverband

Der Austritt aus dem Hessischen Schwimmverband kann nur in einer ordnungsmäß einberufenen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen und jugendlichen Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Schwimmclub „Wasserfreunde“ 1923 e.V. Fulda kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden, ordentlichen und jugendlichen Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fließt an die Stadt Fulda, Schul- und Sportamt der Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 07. März 2003 von der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung angenommen. Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 17. Dezember 1953 mit Änderungen lt. Beschluss vom 12.01.1979, 18.01.1980, 30.01.1987, 30.01.1991, 05.03.1999 und 15.03.2000.

Fulda, 07.03.2003

DER VORSTAND

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